AGBs

AGBs von Carla Pflug Denkmalimmobilien

Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Carla Pflug Immobilien & Denkmalimmobilien Darmstadt

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen werden, zusammen mit der Angebotsbeschreibung, Bestandteil der beiderseitigen Vereinbarungen zwischen Carla Pflug Immobilien & Denkmalimmobilien (nachfolgend Maklerin genannt) und dem Vertragspartner (nachfolgend Kaufinteressent/Verkäufer genannt).


1. Vertraulichkeit

Das übergebene/ übersandte Angebot, sämtliche Objektnachweise sowie Objektinformationen sind nur für den Vertragspartner/Kaufinteressenten bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne ausdrückliche schriftliche Anfrage und Zustimmung der Maklerin nicht gestattet.


2. Maklervertrag

Die Maklerin ist vom Verkäufer oder dessen Bevollmächtigten beauftragt worden, das Objekt zu den im Angebot genannten Bedingungen anzubieten. 

Die im Angebot gemachten Angaben beruhen ausschließlich auf Informationen des Verkäufers. 

Die Maklerin hat sich um richtige und vollständige Information bemüht, kann jedoch nicht für die Angaben des Verkäufers haften. Es obliegt dem Vertragspartner/Kaufinteressenten von der Maklerin weitergegebene Informationen des Verkäufers zu prüfen.


3. Pflichten des Kaufinteressenten

Der Kaufinteressent ist verpflichtet, der Maklerin bei Vorinformation über die Immobilie (z.B. durch einen anderen Makler) unverzüglich schriftlich unter Angabe des Namens des Voranbieters und des Datums des Vorangebots, dies mitzuteilen.

Wird diese Information nicht erteilt, gilt das Angebot der Maklerin, im Falle eines Vertragsabschlusses, zumindest mitursächlich für den Erfolg und begründet ebenfalls die Verpflichtung zur Provisionszahlung an die Maklerin. 

Das Angebot ist nur für den im Anschreiben benannten Adressaten bestimmt. Es ist vom Empfänger vertraulich zu behandeln und darf Dritten ohne Zustimmung der Maklerin nicht zugänglich gemacht werden. Die Maklerin ist berechtigt, Schadensersatz-Ansprüche gegenüber dem Kaufinteressenten geltend zu machen, sofern ihr durch die Verletzung der Vertraulichkeit ein Schaden entsteht oder entstanden ist.


4. Maklercourtage

Sofern keine gesonderte individuelle Vereinbarung über die Fälligkeit der Provision getroffen wurde, gelten die nachstehenden Bedingungen. Mit dem Tag des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages entsteht der Honoraranspruch der Maklerin. 

Der Kaufinteressent hat die Maklerin für den Nachweis oder die Vermittlung des Abschlusses des Kaufvertrages die Maklercourtage zu zahlen. Hierfür erhält er von der Maklerin eine Rechnung.

Die Maklercourtage bei der Vermittlung von EFH und Wohnungen in Höhe von jeweils 2,975 % inkl. 19 % MwSt. des beurkundeten Kaufpreises ist vom Verkäufer und Käufer zu entrichten. Beide Seiten erhalten von der Maklerin eine Rechnung in gleicher Höhe.

Die Maklercourtage bei der Vermittlung von Mehrfamilienhäusern oder Grundstücken beträgt 5,95 % inkl. 19 % MwSt. des beurkundeten Kaufpreises. Diese Summe ist vom Immobilienkäufer zu entrichten. Hierfür erhält er nach der Beurkundung von der Maklerin eine Rechnung.

Sofern das Angebot ausdrücklich einen anderen Provisionssatz ausweist, ist die individuell gestaltete Vereinbarung als Berechnungsgrundlage zu verwenden. Die Höhe der Provision errechnet sich aus dem beurkundeten Kaufpreis. 

Die Maklerin hat Anspruch auf Teilnahme am notariellen Beurkundungstermin und auf eine Ausfertigung des notariell geschlossenen Kaufvertrages.


5. Entstehen des Provisionsanspruchs

Der Provisionsanspruch bleibt auch dann gültig, wenn der Kaufinteressent den erhaltenen Nachweis an einen Dritten weitergibt und dieser den notariellen Kaufvertrag abschließt. Dies hat auch nach dem Ende des Maklervertrags mit dem Eigentümer Bestand, wenn der Nachweis auf die Vermittlungstätigkeit der Maklerin zurückgeführt werden kann, selbst wenn dieser Nachweis ein bis zwei Jahre zurückliegt. 

Die Maklerin ist berechtigt, für beide Seiten des beabsichtigten Vertrages provisionspflichtig tätig zu sein.

Dem Abschluss eines notariellen Kaufvertrages gleichwertig ist auch ein anderer als der angebotene Vertrag, sofern dieser inhaltlich identisch mit dem ursprünglich angebotenen Vertrag ist. Unerhebliche Abweichungen sachlicher, wirtschaftlicher, finanzieller oder rechtlicher Art schaden nicht und begründen weiterhin den vereinbarten Provisionsanspruch. 

Dasselbe gilt, wenn der tatsächlich geschlossene notarielle Kaufvertrag inhaltlich vom Angebot abweicht, aber wirtschaftlich der gleiche Erfolg erzielt wird, oder wenn ein notarieller Kaufvertrag über ein anderes Objekt des Verkäufers zustande kommt, wenn die Maklerin im Rahmen des Auftrags, den Nachweis zum Abschluss des entsprechenden Vertrages mit dem Auftraggeber oder die Benennung des Vertragspartners ermöglicht hat.

Der Provisionsanspruch gegenüber der Maklerin wird auch dann fällig, wenn der notarielle Kaufvertrag mit einer anderen Partei als dem Kaufinteressenten zustande kommt, die mit Letzterem jedoch in einem engen, persönlichen oder ausgeprägten wirtschaftlichen Verhältnis steht. Für den Fall, dass zwischen einem Dritten und dem Verkäufer des Objekts ein Vertrag zustande kommt, haftet der Kaufinteressent auch dann für die vereinbarte Provision, falls sich der Empfänger auf das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen des Provisionsanspruches beruft.


6. Haftung

Die Objektbeschreibung wurde aufgrund der Angaben des Verkäufers erstellt. Die Maklerin hat diese Informationen vor Ort in Augenschein genommen, kann aber für die Richtigkeit keine Haftung übernehmen, u.a. zumal wichtige Teile der Bestandsunterlagen oder sonstige Nachweise über bauliche Maßnahmen, technische oder sonstige Einbauten, Wartungen, Renovierungen, Modernisierungen, Sanierungen oder sonstige bauliche Veränderungen nicht vollständig vorliegen. Die Haftung der Maklerin ist auf grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten begrenzt.


7. Sonstiges 

Der Kaufinteressent bestätigt abschließend, dass stillschweigende oder mündliche Nebenabreden über die Inhalte des Angebotes hinaus nicht getroffen wurden und zusätzliche Vereinbarungen nur bei schriftlicher Bestätigung Gültigkeit erlangen. 

Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Allgemeine Geschäftsbedingung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. 

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